§ 8
Pflichten des Spritzenmeisters.
Dem Spritzenmeister liegt die Fürsorge für die Unterhaltung
der Spritze und des gesamten sonstigen Inventars nach
Maszgabe seiner Instruktion ab. Er ist für die Leistungs"
fähigkeit der Geräte verantwortlich und hat etwaige
Mängel dem betreffenden Führer resch. dem Hauptmann
gleich zu melden. - Der Spritzenmeister wird von dem Hauptmann im
Einverständnisz mit dem Gemeindevorsteher ernannt und von der Gemeinde besoldet.
§ 9
Der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem Hauptmann und dessen Stellver"
treter, den Führer der Abteilungen und dem Schriftführer.
Ausser den in §2 bezeichenten Geschäften liegt dem Vorstande ob,
1. über die Berufungen von Korps= Versamlungen zu beschlieszen,
2.über Entschuldigungen wegen Fehlens und Zu spätkommens der
Mitglieder zu entscheiden,
3. am Schlusse jedes verwaltungsjahres im Monat Juli der
Korps= Versammlung und demnähchst schriftlich dem
dem Gemeindevorstand über den Stand und die Thätigkeit der
Feuerwehr zu berichten.
Dier Vorstand beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit.
Indes Mitglied hat, auch wenn es mehrere Stellen bekleidet, nur
eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Zur Entschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von
zwei Drittel der Mitglieder notwendig.
§ 10
Korpsversammlungen.
Die Korpsversammlung wird regelmässig im Monat Juli einberufen.
Ausserordentliche Versammlungen kann der Vorstand jederzeit
festsetzen. Bei der Bekanntmachung ist zugleich die Tagesordnung
mitzuteilen. Die Korpsversammlung musz binnen 14 Tagen von
dem Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens
dem dritten Teil der Aktiven Mitglieder unter Angabe der
zu verhandelen Gegenstände beantragt wird.
Zu dem Geschäftskreis der Korpsversammlung gehören:
1. Die Prüfung und Genehmigung der im voraus revidierten
Jahresrechnung,
2. die Vornahme von Wrihlen
3. die beratung und Entscheidung über etwaige Statutenänderung
Die Beschlusse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaszt. Bei
Stimmengleichheit gilt die Angelegenheit als abgelehnt. Zu
Statutenänderungen sowie zu Beschlussen über die Auflösung
der Feuerwehr ist eine Mehtheit von 2 Drittel der Abstimmenden
und ausserdem die Genehmigung des Königlichen Landraths
erforderlich. - nur Aktiven Mitglieder haben eine beschlieszend
Stimme. -- Nichtmitglieder, welche sich besondere verdienste
um die freiwillige Feuerwehr erworben haben, können durch
Enschlusz der Korps= Versammlung als Ehrenmitglieder aufgenom-
men werden. Sie haben als solche das Recht die Uniform des
Korps zu tragen, sind wie die passiven Mitglieder als Revisoren
wahlbar und können wie diese mit beratender Stimme an
den Versammlungen der Wehr teilnehmen.
§ 11
Ehrengericht.
Das Ehrengericht besteht aus 2 Führern und 3 Feuerwehrleuten,
welche von der Korpsversammlung alljährlich neuzuwählen sind. Der
Hauptmann ist ständiges Mitglied des Ehrengerichts ohne Stimm"
recht; jedoch mit der Berechtigung jederzeit gehört zu werden.
Der Vorsitzenden des Ehrengerichts wird von den Mitgliedern
desselben aus ihre Mitte gewählt. Das Ehrengericht ist
befügt:
1.über Beschwerden gegen die Führer zu entscheiden,
2. Verweise zu erteilen,
3. Geldstrafen bis zu 6 M zu erkennen,
4. Mitglieder aus der freiwilligen Feuerwehr zu entlassen.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Das Ehrengericht tritt auf Ordre des Hauptmannes zusammen
nur erteilt diesem von den gefaszten Beschlussen einen schriftlichen
Bericht.
§ 12
Von den Pflichten der Mitglieder.
Indes Mitglieds ist verpflichtet nach kräften zur Erfüllung der
Zwecke desVereins beizutragen und insbesonderen:
1. den Vorgesetzten willig Gehorsam zu leisten,
2. in und auszer dem Dienst ein ehrenhaftes, männliches
Betragen und im Dienste namentlich Nüchternheit, Pünkt"
lichkeit, Ruhe, Ausdauer, Mut und Besonnenheit zu zeigen,
3. den angewiesenen Posten nicht ohne Erlaubnisz zu verlassen.
4. bei Bränden so rasch als möglich, und bei Übungen
pünktlich zu erscheinen,
5. die Geräten und Ausrüstungsgegenstände möglichst
zu schonen und letztere stets sauber und rein zu halten.
Im Dienste haben die Mitglieder stets in Uniform, für
welche sie unter allen Umständen verantwortlich sind, zu zu
zu erscheinen. Wird dieselbe hierbei beschädigt, so ist dies sogleich
nach beendigung des Dienstes dem Führer zu melden.
Ausser Dienst darf die Uniform nur auf besonderen Anordnung
der Hauptmannes angelegt oder anbehalten werden. Die
Entschuldigungen wegen Fehlens oder zu spätkommens bei Übun"
gen oder Bränden müssen persönlich oder schriftlich innerhalb der
nächsten 24 Stunden beim Führer resp. Hauptmann angebracht
werden.
Die näheren Bestimmungen über das verhalten sind in der
Dienst= Anweisung aufgeführt.