Vedtægter for Skodsbøl Brandværn - del 4

§ 17

Erfrischung der Mitglieder während des Dienstes.

Das Komando ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen dasz dasz
dasz die Mannschaften während des Dienstes soweit möglich die
nötigen Erfrischungen erholen. Dasselbe empfängt und verteilt
dasjenige, welches in dieser Hinsicht der Wehr zur verfügung gestellt
werden dürfte.

§ 18

Pflichten der Feuerwehr.

Die freiwillige Feuerwehr verpflichtet sich sobald Feuerlärm
in der Gemeinde erschallt, mit den Löschgeräten auszurücken,
sich zur verfügung der ordentlichen Vorgesetzten zu stellen und
tritt überhaupt soweit die nötigen Mannschaft vorhanden, an die Stelle
der ersten und zweiten Abteilung der Kommunalen Brandwehr. Die
Wehr verpflichtet sich dahingegen nicht, Nachtwachen zu übernehmen,
nachdem die betreffenden Feuersbrunst als gelöscht betrachtet werden
darf.

§ 19

Auflösung der Feuerwehr.

Abgesehen von der Auflösung der Feuerwehr durch Beschlüsz der
Korps= Versammlung (§10) kann dieselbe auch von dem Königlichen
Landrath verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, welche eine
erfolgreiche Thätigkeit der freiwilligen Feuerwehr nicht mehr
erwarten lassen. Das Vermögen der Feuerwehr fällt im Falle
der auflösung der Gemeinde zu, welche dasselbe einer schäter wieder
zu errichtenden freiwillige Feuerwehr zurückzugeben hat.
~ ~ ~ ~ ~ ~
Vorstehends Statut ist der heute zu diesem Zwecks einberufenen
Generalversammlung der freies Feuerwehr als bindend
einstimmig angenommen.

Schottsbüll, d. 12. August 1894       P. Thøisen Hauptmann
Peter Christensen Schriftführer                   H. J. H Davidsen Spritzenführer
          und Kassierer                                                      und Stellvertr,Hauptmann
C. Andresen Steigerführer.



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Kilde: Broager Lokalarkiv
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