Skodsbøl skole - Skoleloven fra 1872 del 1

Allgemeine Bestimmungen
des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten vom 15 Oktober 1872, betreffend
Das Volkschul- Präparanden und Seminar- Wesen.
Nachdem ich unter dem heutigen Tage die im Anschlusse beigefügte Allgemeine Verfügung über Einrichtung,
Aufgabe und Ziel der Volksschule erlassen habe, ist nach Maßgabe derselben überall da, wo nicht gesetzliche Be-
stimmungen ein Anderes verordnen, zu verfahren.
Insbesondere sind in Betreff der Ausstattung der Schulzimmer und der für den Unterricht zu beschaffenden
Lehrmittel, sowie wegen Vertheilung der Stunden auf die einzelnen Lehrgegenstände die bezüglichen Bestimmungen
jedenfalls im nächsten Sommersemester durchzuführen. Die Schulinspektoren haben die neuen Lehrpläne Schleunigst
auszuarbeiten und ebenso ihre Vorschläge rücksichtlich der neu einzuführenden Lehr- und Lehrbücher baldigst ein-
zureichen.
In dem über die Ausführung meiner Allgemeinen Verfügung zu erstattenden Berichte erwarte ich gleichzeitig
eine genaue Angabe der in den einzelnen Bezirken vorkommenden verschiedenen Arten der Volkschule.
Das Regulativ vom 3. October 1854 und dessen spätere Ergänzungen, insbesondere die Erlasse vom 19.
November 1859 und vom 16. Februar 1861 sind aufgehoben.
Berlin, den 15 October 1872.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten.
Falk
An sämmtliche Königliche Regierungen, die Könjiglichen Konsistorien der Provienz Hanover,
sowie sämmtliche Königliche Provinzial-Schulkollegien.
B. 2311.

Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der preussische Volksschule.
1. Die normalen Volkschuleinrichtungen.
Normale Volksschuleinrichtungen sind die Mehrklassigen Volksschule (5), die Schule mit 2 Lehrern (4), und
die Schule mit einem Lehrer, welche entweder die einklassige Volksschule (2) oder die HalbtagsSchule ist (3).
2. Die einklassige Volksschule.
In der einklassigen Volksschule werden Kinder jedes Schulpflichtigen Alters in ein und demselben Lokale durch
einen gemeinsamen Lehrer gleichzeitig unterrichtet. Die Zahl derselben soll nicht über Achtig steigen.
In der einklassigen Volksschule erhalten die Kinder der Unterstufe in der Regel wöchentlich 20, der Mittel-
und Oberstufe 30 Lehrstunden, einschliesslich des Turnens fü die Knaben und der weiblichen Handarbeiten für
die Mädchen.
3. Die Halbtagsschule.
Wo die Anzahl der Kinder über achtig steigt, oder das Schulzimmer auch für eine geringere Zahl nicht
ausreicht, und die Verhältnisse die Anstellung eines zweiten Lehrers nicht gestatten; sowie da, wo andere Umstände
dies nothwendig erscheinen lassen, kann mit genehmigung der Regierung die Halbtagsschule eiggerichtet werden,
für deren Klassen zusammen wöchentlich 32 Stunden angesetzt werden
4. Die Schule mit zwei Lehrern.
Sind zwei Lehrer an einer Schule angestellt, so ist der Unterricht in zwei gesonderten Klasse zu erteilen.
Steigt in einer solche Schule die Zahl der Kinder über hundert und zwanzig, so ist eine dreiklassige Schule ein-
zurichten. In dieser kommen auf die dritte Klasse wöchentlich 12, auf die zweite Klasse wöchentlich 24, auf die
erste Klasse wöchentlich 28 Lehrstunden.
5. Die mehrklassige Volksschule.
in Schulen von drei und mehr Klassen, soweit dieselben nicht unter 4 fallen, erhalten die Kinder der un-
teren Stufe wöchentlich 22, die mittleren 28, die oberen 30 bis 32 Unterrichtstunden.
6. Die Trennung der Geschlechter in der Schule.
Für mehrklassige Schulen (5) ist rücksichtlich der oberen Klassen eine Trennung der Geschlechter wünschens-
wert. Wo nur zwei Lehrer angestellt sind, ist eine Einrichtung mit zwei beziehungsweise drei aufsteigenden Klas-
sen derjenigen zweier nach den Geschlechtern getrennten einklassigen Volksschulen vorzuziehen.
7. Vereinigung kleiner Schulgemeinde zu eine gemeinsamen Schulsystem
Wo an einem Orte mehrere einklassige Schulen bestehen, ist deren Vereinigung zu einer mehrklassigen Schule
anzustreben.
8. Die Einrichtung und Ausstattung des Schulzimmers.
Das Schulzimmer muss mindestens so groß sein, daß auf jedes Schulkind ein flächenraum von 0,6 oM
kommt; auch ist dafür zu sorgen, dass es hell und luftig sei. Die Schultische und Bänke müssen in ausrei-
chender Zahl vorhanden und so eingerichtet und aufgestellt sein, dass alle Kinder ohne Schaden für ihre Gesund-
heit sitzen und arbeiten können. Die Tische sind mit Tintenfässern zu versehen.
Zur ferneren Ausstattung des Schulzimmers gehört nahmentlich eine hinreichende Anzahl von Riegeln für die
Mützen, Tücher, Mäntel und dgl.;ferner eineSchultafel mit Gestel, ein Wandtafel, ein Katheder oder ein
Lehrertisch mit Verschluß, ein Schrank für die Aufbewahrung von Büchern und Heften, Kreide, Schwamm.
8. Die unentbehrlichen Lehrmittel.
Für den vollen Unterrichtsbetrieb sind erfordelich:
1) je ein Exemplar von jedem in der Schule eingeführten Lehr- und Lernbuche,
2) ein Globus,
3) eine Wandkarte von der Heimathsprovinz,
4) eine Wandkarte von Deutschland,
5) eine Wandkarte von Palästina,
6) einige Abbildungen für den weltkundlichen Untwerricht,
7) Alphabete weithin erkennbarer auf Holz- oder Papp-täfelchen geklebter Buchstaben zum Gebrauch beim
ersten Leseunterricht,


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Kilde: Google Books
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