Vedtægter for Skodsbøl Brandværn - del 3

§ 13

Übungen.

Um die nötigen Ausbildung für den Dienst zu erzielen, sind
Abteilungs= und Korpsübungen, jährlich mindestens 6, abzuhalten.
Der Hauptmann hat darauf zu sehen, dasz die Übungen auf eine
Zeit gelegt werden, welche der täglichen beschäftigung der Mitglieder
möglichst wenig hinderlich ist.
Die Mitglieder sind zu den Übungen durch Ansagezettel swei
Tage vorher oder durch ein bestimmtes Signal zu beordern.
Die Allarmierung zum Zwecks der Übung darf jedoch nur
mit Genehmigung der Ortspolizeibehörden erfolgen.

§ 14

Prüfung der Geräte.

Die Sämtlichen Gerätschaften, insbesondere die Rettungs"
apparate sind in jedem Frühjahr vor Beginn der
Übung sowie nach jeden Brand auf ihre Leistungsfähigkeit
und Zuverlässigkeit durch den vorstand einer genaue
Prüfung zu unterziehen

§ 15

Strafen.

Über alle Dienstvergehen inbesondere über verstösze gegen die in diesen Statuten, der
Dienstanweisung und den instruktionen enthaltenen Bestimmungen steht zunächst dem
Hauptmann die Entscheidung zu. - Derselbe ist befugt verweise
zu erteilen und erforderlichenfalls die sorfortigen vorläufige Suspension vom Dienst zu
verfügen, im letzteren falle musz die definitive Entscheidung über das Dienstvergehen
binnen 8 Tagen erfolgen, nach deren Ablauf die Suspention hinfällig wird.
Erachtet der Hauptmann eine höhere, seine Strafbefugnits und im specialbestimmungen   übersteigene Strafe für
angemessen, so hat er den Fall dem Ehrengerichte zu überweisen. Wer ohne
genügend Entschuldigung zu einer Übung zu spät erscheint, zahlt eine Brüche von Pf.,
wer garnicht erscheint, zahlt 1 M. Wer bei einer Feuersbrunst wegbleibt, zahlt 2 M.
Wer über die vom Hauptmann festgesetzten Zeit hinaus seine Uniform anbehält, zahlt der
erste mal 25 Pf, im Wiederholungsfalle das Doppelte. Wer in unordentlicher
Uniform erscheint, verfällt nach Ermessen des Vorstands in eine Brüche von 10 bis
50 Pf. Verweigert jemand die Zahlung der Brüche, wird die vorliegenden
Sache nach den Bestimmungen der Polizei= Verordnung vom 15. April 1889
behandlet.

Orginalen ( er blevet ændret, ved at lægge en ny side ovenover.Se ovenfor):

Strafen
Über alle Dienstvergehen insbesondere über Verstösse gegen die in diesen
Statuten, der Dienst= Anweisung und den Instruktionen enthaltenen bestimmungen
steht zunächst dem Hauptmann die Entscheidung zu. - Dieselbe ist befugt
wegen derselben Verweise zu erteilen und erforderlichenfalls die sofortige
vorlaufige Suspension vom Dienst zu verfügen;in letzteren falle musz
die definitive Entscheidung über der Dienstvergehen binnen 8 Tagen
erfolgen, nach deren Ablauf die Suspention hinfällig wird. - *
Wer ohne genügende Entschuldigung zu einer Übung zu spät erscheint,
zahlt eine Brüche von 20 Pf.; wer gar nicht erscheint, zahlt 1 M. Wer bei
einer Feuersbrunst wegbleibt, zahlt 2 M.
Erachtet der Hauptmann eine höhere, seine Strafbefugnitz übersteigende
Strafe für angemessen, so hat er den Fall dem Ehrengericht zu.
überweisen. Verweigert jemand die Zahlung der Brüchen, wird
die vorliegende Strafe nach den Bestimmungen der Polizei= Verordnung
vom 15. April 1889 Behandlet.

§ 16

Kassenwesen.

Die Kasse wird gebildet aus:
1. den Beitragen der passiven Mitglieder,
2. den Strafgelden,
3. Schenkungen, Prämien ect.,
Die Geldmittel der Wehr mit Ausnahme von Brüchen und etwaigen erzielten
Prämien werden ausschlieszlich zur förderung des Zwecks der Wehr
verwendet. Geldstrafen und Prämien flieszen in eine besondere
Kasse, über deren Vermögen die Wehr selbst nach eigenem Ermessen
zu disponieren hat.
Der Schriftführer ist zugleich Kassierer und hat über Einnahmen
und Ausgaben ordnungsmäszig Buch zu führen. In der Korps"
versammlung im Juli jedes Jahres hat er die vorher revidierte
Jahresrechnung vorzulegen.
Ausgaben bis zu 30 M kann der Vorstand anweisen, über
grösseren Ausgaben entscheidet die Korps=Versammlung.



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Kilde: Broager Lokalarkiv
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