Vedtægter for Skodsbøl Brandværn - del 1

  Revidiertes Statut der freiwilligen Feuerwehr in Schottsbüll

§1.
Zweck des Vereins.

Die Freiwillige Feuerwehr in Schottsbüll, errichtet am 19. Juli 1881, ist ein
Verein gesunder und kräftiger Männer, welche die Ehrenpflicht übernehmen,
sich durch regelmässigen Übungen bei militärischer Disciplin die Gewandheit,
den Mut und die Ruhe anzueignen,welche nötig sind, ein bei Feuersgefahr
möglichst rass und in zweckmässiger Weise Hilfe leisten zu können.

§ 2
Aufnahme der Mitglieder.

Jeder unbescholtene,gesunde und kräftige Mann, welcher Bedingungen
für einen längeren Aufenthalt in der Gemeinde bietet, kann in die freiwillige
Feuerwehr aufgenommen werden. anmeldungen sind an den Hauptmann
zu richten.-- Über die Aufnahme entscheitet der Vorstand in geheimen
Abstimmung durch einfache Stimmenmehrheit.Dasselbe ist, wenn er die
Aufnahme verweigert, nicht verflichtet, die Gründe anzugeben. Über
die Zuteilung des Neuaufgenommenen zu einer Abteilung entscheidet
gleichfalls der Vorstand.
In der Eintretende verpflichtet sich in der freiwilligen Feuerwehr
unentgeltlich zu dienen. Desseelbe wird von dem Hauptmann nach erfolgten
Aufnahme vor der Front des Korps durch Handschlag auf die Befolgung
dieser Statuten, von welche jedem Feuerwehrmann wird die Mit"
gliedschaft in der Brandwehr der Gemeinde begründet.
Passive Mitglieder, welche sich verpflichtet, einen halbjährlichen Beitrag
von mindestend eine M. an die Vereinskasse zu entrichten, werden
einfach eingemeldet. Die aktiven Mitglieder zahlen keinen Beitrag.

§3
Austritt.

Zum Austritt aus der freiwilligen Feuerwehr muss eine schriftliche
Abmeldung bei dem Hauptmann mindestend ein Monat vorausgegangen sein
sein. Der Ausgetretene hat sämtliche ihm überlassenen Ausrüstung"
gegenstände im guten Zustand abzuliefern.

§4
Einteilung

Die freiwillige Feuerwehr besteht aus.
a, dem Hauptmann
b, dem stellvertretenden Hauptmann
c, dem Schriftführer und Kassierer
d, dem Spritzenmeister
e, der Retter- und Steigerabteilung mit Führer
f, der Spritzenabteilung mit Führer.

§5
Wahlen

Der Hauptmann und dessen Stelvertreter sowie der Schriftführer und
Kassierer werden von der Versammlung des ganzen Korps gewählt.
Die Wahl der Führer und deren Stellvertreter erfolgt durch die
betreffenden Abteilungen. -- Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre,
Die Wahl des Hauptmannes und dessen Stellvertreter bedarf der Bestä"
tigung durch die Orts= Polizeibehörden. Wiederwahl ist gestattet.

§6
Pflichten des Hauptmannes

Der Hauptmann hat
1. in Brandfällen und bei Übungen die leitung der Feuerwehr
zu übernehmen.
2. die Korps und Abteilungs- Übungen anzuordnen
3. den Vorstand zu Sitzungen zusammenzurufen und in
denselben sowie in den Korpsversammlungen den Vorsitz
zu führen.
4. die Führung der Listen, die Abgabe der Ausrüstungsgegenstände
und die unterhaltung der Löschgerätschaften zu überwachen.
5. die Feuerwehr nach aussen zu vertreten.
Der Hauptmann ist verpflichtet, von jeden Eintritt und
Ausscheiden einer Mitglieder dem Gemeindevorsteher binnen
3 Tagen schriftliche Anzeige zu erstatten.

§ 7
Pflichten der Führer.

Die Führer haben allen Übungen und Sitzungen unbedingt
beizuwohnen, im Verhinderungsfallen aber eine genügende Ent"
schuldigung dem Hauptmann einzureichen. Sie haben die
Thätigkeit ihrer Abteilungen zu leiten, über ihre Mannschaften
und deren Ausrüstungsgegenstände kontrolle zu führen, die
Löschgerätschaften ihrer Abteilungen haufig zu untersuchen und
über jeden Mangel dem Hauptmann Anzeige zu machen.
Spätestens am vierten Tage nach jedem Brande und jeder
Übung haben sie dem Hauptmann Rapport zu erstatten und
dabei die Namen der Nichterschienenen und die vorgebrachten
Entschuldigungen anzugeben.
Die Führer sind verpflichtet, wenn sie auf längeren Zeit sich
vom Orte entfernen wollen, dies dem Hauptmanne vorher anzuzeigen.


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Kilde: Broager Lokalarkiv
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